Stand 25. April 2016
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Spielverein Menden 1912 e.V. Er hat seinen Sitz in Sankt Augustin – Menden und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Siegburg unter der Nummer VR 440 eingetragen. Die Vereinsfarben sind blau-weiß.
§ 2 Zweck des Verein
Der Verein bezweckt die körperliche und charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch die planmäßige Ausübung des Fußballsports. Bei Bedarf können weitere Sportarten in den Verein aufgenommen werden. Hierüber entscheidet der Gesamtvorstand.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht, durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf den Ersatz nachgewiesener Auslagen. Für ehrenamtliche Tätigkeit darf alternativ eine pauschale Aufwandsentschädigung im Rahmen der steuerlich zulässigen Beträge gezahlt werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§ 3 Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied des Fußball-Verband Mittelrhein e.V. und unterwirft sich als solcher deren Satzungen.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder werden, sofern er die Satzung des Vereins anerkennt. Aufnahmeanträge sind an den Vorstand des Vereins zu richten. Aufnahmeanträge von Kindern/Jugendlichen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit. Der Bescheid über die Aufnahme erfolgt schriftlich. Im Falle einer Aufnahmeablehnung ist diese dem Aufnahmesuchenden mit Begründung mitzuteilen.
Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedern:
1. aktiven Mitgliedern, die das 18 Lebensjahr vollendet haben
2. aktiven jugendlichen Mitgliedern, bis zur Vollendung des 18 Lebensjahres
3. inaktiven Mitgliedern, die das 18 Lebensjahr vollendet haben
4. inaktiven jugendlichen Mitgliedern, bis zur Vollendung des 18 Lebensjahres
5. Ehrenmitgliedern ( § 14 )
6. fördernde Mitglieder
Fördernde Mitglieder sind Personen, die den Verein nachhaltig über mehr als fünf Jahre finanziell stark unterstützen. Dem Gesamtvorstand obliegt die Ernennung der fördernden Mitglieder.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
• durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung mit einer 14 tägigen Frist gegenüber dem Vorstand zum 30.06. und 31.12. des Kalenderjahres erfolgen kann
• durch den Tod
• durch Ausschluss aus dem Verein
Der Ausschluss kann nur durch den Gesamtvorstand beschlossen werden:
• Wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung des Beitrages für eine Zeit von mindestens 12 Monaten in Rückstand gekommen ist
• Bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder die Satzungen der Verbände
• Wenn das Vereinsmitglied das Ansehen des Vereins oder der Verbände schädigt
• Aus sonstigen wichtigen Gründen
Dem Mitglied ist vor und während der Ausschlussberatung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Der Ausschluss erfolgt durch ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Gesamtvorstandes. Die Abstimmung erfolgt geheim. Ist das Mitglied mit dem Ausschluss nicht einverstanden, so entscheidet der von der nächsten Mitgliederversammlung gewählte Vorstand erneut und endgültig über die Angelegenheit. Bis zur endgültigen Entscheidung wird das Mitglied von allen Veranstaltungen des Vereins ausgeschlossen. Ein Vorstandsmitglied wird vor Vereinsausschluss seines Amtes enthoben. Der Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied verliert alle sich aus seiner Mitgliedschaft ergebenden Ansprüche an den Verein. Das in seinen Händen befindliche Vereinseigentum ist unverzüglich zurückzugeben.
§ 6 Beiträge der Mitglieder
Die Mitgliedsbeiträge, Art und Weise der Zahlung und Kündigungsfristen werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und werden in der Beitragsordnung des SV Menden 1912 e.V. geregelt. Die Mitgliederversammlung kann auch außerordentliche Beiträge und Umlagen beschließen.
Mitglieder die aus finanziellen Gründen zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrag nicht in der Lage sind, können befreit werden. Über Stundung und Erlass von Beträgen entscheidet im Einzelfall der geschäftsführende Vorstand.
Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
• die Mitgliederversammlung
• der geschäftsführende Vorstand
• der Gesamtvorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
Im Ersten Jahresquartal, muss der Vorstand die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) einberufen. Die Einberufung erfolgt in der Weise, dass Ort, Zeit und Tagesordnung spätestens 14 Tage vor der Versammlung den Mitgliedern bekannt gemacht werden. Die Bekanntmachung erfolgt durch öffentlichen Aushang auf dem Sportplatz („Fritz Schröder Straße“ in 53757 Sankt Augustin
Menden), am (im) Vereinslokal (Gaststätte „Goldene Ecke“, Burgstraße 1 in 53757 Sankt Augustin Menden) und durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Vereins www.svmenden.de.
Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
• Jahresberichte durch den Gesamtvorstand
• Kassenbericht
• Kassenprüfbericht
• Genehmigung des Haushaltsentwurf
• Entlastungen (im Wahljahr)
• Neuwahlen des Gesamtvorstandes § 11 (im Wahljahr)
• Anträge
• Verschiedenes
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht sein. Die Anträge sind vom Antragsteller bzw. den Antragstellern eigenhändig zu unterschreiben.
Der 1. Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied leitet die Mitgliederversammlung. Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll zu führen, dass vom 1. Vorsitzenden und vom 1. Geschäftsführer zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Erschienenen gefasst. Für Satzungsänderungen ist dagegen eine Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmberechtigt sind Mitglieder nach Vollendung des 16. Lebensjahrs. Anträge gelten bei Stimmengleichheit als abgelehnt. Bei Wahlen erfolgt nach Stimmengleichheit eine Stichwahl. Nach stimmengleicher Stichwahl erfolgt Losentscheid. Alle Wahlen sind auf Antrag eines Mitgliedes geheim durchzuführen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn:
• der Gesamtvorstand die Einberufung für erforderlich hält.
• die Einberufung von mindestens 1/4 sämtlicher stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe gefordert wird.
• Ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig ausscheidet
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten mit Ausnahme der Tagesordnung die gleichen Vorschriften wie für die Mitgliederversammlung. Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt spätestens 14 Tage vor der Versammlung in schriftlicher Form. Das Schriftstück beinhaltet Ort, Zeit und Tagesordnung der Versammlung.
§ 10 Der geschäftsführende Vorstand
Der Verein wird durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam, darunter der 1. Vorsitzende, der 1. Geschäftsführer, im Sinne des § 26 BGB vertreten.
Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem:
1. 1. Vorsitzenden
2. 2. Vorsitzenden
3. Ehrenvorsitzenden
4. 1. Geschäftsführer
5. 1. Kassierer
6. Sponsorenmanager
7. Sportmanager
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus mindestens 4 Personen, darunter der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 1. Geschäftsführer und dem 1. Kassierer. Er kann um die Position des Sponsorenmanagers, des Sportmanagers und des Ehrenvorsitzenden erweitert werden und besteht dann aus maximal aus 7 Personen. Im geschäftsführenden Vorstand ist eine Personalunion nicht zulässig.
Der geschäftsführende Vorstand ist für die Entwicklung, Fortschreibung und die Umsetzung bzw. Finanzierung von Vereinszielen zuständig und verantwortlich.
Der geschäftsführende Vorstand bedarf zur Kreditaufnahme die Zustimmung der Mitgliederversammlung für
1. Kredite die das Vereinsheim betreffen,
2. Kredite für den laufenden Geschäftsbetrieb die 15.000 Euro im Kalenderjahr übersteigen.
Diese Verfügungsbeschränkung gilt als vereinsinterne Regelung des SV Menden.
§ 11 Der Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus dem:
1. 1. Vorsitzenden
2. 2. Vorsitzenden
3. Ehrenvorsitzenden
4. 1. Geschäftsführer
5. 1. Kassierer
6. Sponsorenmanager
7. Sportmanager
8. 2. Geschäftsführer
9. 2. Kassierer
10. Gebäudeverantwortlicher
11. Beauftragter für Öffentlichkeitsarbeit
12. Jugendleiter
13. Fußballobmann Herren
14. Fußballobmann Damen
15. Abteilungsleiter Alte Herren
16. Abteilungsleiter Schiedsrichter
17. Maximal sieben Beisitzern
Die Positionen 8. (2. Geschäftsführer) bis 17. (Beisitzer) können in Personalunion ausgeübt werden. Hier sind maximal zwei Ämter pro Vorstandsmitglied möglich. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können noch ein weiteres Amt der Positionen 8. (2. Geschäftsführer) bis 17. (Beisitzer) zusätzlich übernehmen.
Der Gesamtvorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt über die Amtszeit hinaus bis zur satzungsmäßigen Bestellung durch die nächste Mitgliederversammlung im Amt.
Der Gesamtvorstand führt die Geschäfte des Vereins, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens und ist für die Durchführung der Beschlüsse der Versammlungen verantwortlich.
Der Vorstand ist regelmäßig, das bedeutet mindestens alle drei Monate vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung, vom 1. Geschäftsführer einzuladen.
Im Gesamtvorstand gelten in Bezug auf die Anträge und Abstimmungen die Vorschriften über die Mitgliederversammlung. Jede Person des Gesamtvorstandes hat nur ein Stimmrecht. Der geschäftsführende Vorstand kann durch den Gesamtvorstand durch Beschluss ermächtigt werden, in Einzelfällen ohne Anhören des Gesamtvorstandes zu handeln.
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll vom Geschäftsführer zu führen, welches von ihm und dem 1. Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes (Geschäftsführender- oder Gesamtvorstand) vorzeitig aus, so überträgt der Gesamtvorstand dessen Aufgaben, bis zur nächsten Mitgliederversammlung, einem anderen Vereinsmitglied.
Der geschäftsführende Vorstand bestimmt:
1. Platzkassierer/in
2. Platzwart/in
3. Zeugwart/in
4. Trainer der Herren- und Damenmannschaften
§ 12 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt auf Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer, welche kein anderes Amt im Gesamtvorstand bekleiden dürfen. Die Kassenprüfer haben insbesondere vor der Mitgliederversammlung die Prüfung aller Kassen des Vereins vorzunehmen und darüber der Mitgliederversammlung einen Bericht zu erstatten. Ihnen steht das Recht zu, jede Kasse des Vereins zu kontrollieren.
§ 13 Jugendabteilung
Dem Verein ist eine Jugendabteilung angeschlossen. Die Jugendabteilung besteht aus den Kindern/Jugendlichen des Vereins und den im Jugendbereich tätigen bzw. gewählten Personen. Sie regelt ihre Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung und der Beschlüsse des Jugendtages. Die Jugendabteilung untersteht dem Jugendvorstand, der vom Jugendtag gewählt wird. Die Wahl des Jugendvorstandes bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des Hauptvereins.
1. Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig. Sie muss bestrebt sein, die erforderlichen geldlichen Mittel für die Erfüllung ihrer Aufgaben auch durch Mitgliedsbeiträge aufzubringen. Die Höhe der Beiträge bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung und wird in der Beitragsordnung des SV Menden 1912 e.V. geregelt.
2. Die Jugendabteilung entscheidet selbstständig über die Verwaltung und Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
3. Der Jugendleiter ist Mitglied des Vereinsvorstandes.
4. Die Jugendabteilung ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
5. Die Tätigkeit der Jungendabteilung wird durch die Jugendordnung geregelt.
§ 14 Abteilungen
Der SV Menden 1912 e.V. hat folgende Abteilungen:
• Damen und Herren
• Jugend
• Alte Herren
• Schiedsrichter
Die Durchführung des Vereinsbetriebes ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen.
Die Abteilungsvorstände sind Mitglied des Vorstandes und sind Verantwortlich, dass die Ziele des Vereins in die Abteilungsarbeit einfließen. Beschlüsse sind zu protokollieren und dem Vorstand über den Geschäftsführen zur Kenntnis zu geben.
Abteilungen dürfen eigene Kassen nur mit schriftlicher Zustimmung des Vorstandes führen. Abteilungskassen unterliegen der Prüfung durch den Vorstand und den Kassenprüfern.
§ 15 Ehrungen
Ehrungen und Auszeichnungen werden nach einer vom Gesamtvorstand beschlossenen Ehrungsordnung durchgeführt.
§ 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Die Versammlung ist nur beschlussfähig wenn mindestens ¾ stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Sollte die erste Versammlung nicht beschlussfähig sein, so ist die nächste ordnungsgemäß einberufene Versammlung immer beschlussfähig. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der bei der Abstimmung erschienenen Mitglieder.
Im Falle der Auflösung bestellt die auflösende Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Sankt Augustin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in Sankt Augustin, Ortsteil Menden, zu verwenden hat.
§ 17 Anlagen zur Satzung
Die Satzung hat folgende Anlagen:
1. Jugendordnung
2. Ehrungsordnung
3. Beitragsordnung
§ 18 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung wurde am 25. April 2016 beschlossen und tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle früheren Satzungen des Vereins sind mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Satzung ungültig.