§ 1 Mitgliedschaft
Im SV Menden ist die weibliche und männliche Fußball Jugend in die Jugendabteilung eingegliedert.
Mitglieder der Jugendabteilung sind:
Vereinsmitglieder, die nach den Bestimmungen der Jugendspielordnung des Westdeutschen Fußball- und Leichtathletikverbandes die Spielberechtigung für eine Jugendmannschaft besitzen oder auf Grund Ihres Lebensalters besitzen könnten.
Die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung, sofern sie Mitglieder im Verein sind.
§ 2 Ziel, Selbstverwaltung
Die Jugendabteilung hat das Ziel, das Fußballspiel als Grundlage sportlicher Jugendarbeit zu pflegen, zu fördern und durch die Förderung der sportlichen Betätigung die körperliche Leistungsfähigkeit seiner jungen Mitglieder zu verbessern. Durch zukunftsorientierte, sport- und altersgerechte Jugendarbeit soll ein Beitrag zur Erziehung gemeinschaftsbewusster, aktiver Mitarbeit und demokratischer Mitverantwortung bereiter Persönlichkeiten geleistet werden. Die Vereinsjugend ist aktiver Teil des Gesamtvereins. Leitung und Mitglieder der Jugend wissen sich den Interessen des Gesamtvereins verbunden und verantwortlich.
Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich im Rahmen der Vereinssatzung selbständig im Rahmen des Jugendbudgets. Dieses wird jährlich zwischen den geschäftsführenden Gremien (Hauptvorstand, Jugendabteilung) sowie soweit erforderlich dem Verein der Freunde und Förderer des SV Mendens abgestimmt und in den Haushaltsplan des SV Menden eingestellt. Im Rahmen dieses Budgets kann die Jugendabtteilung eigenständig agieren. Die Befugnisse bei der Beauftragung und der finanziellen Abwicklung des Budgets (Bestellungen, Beauftragungen, Überweisungen, Kontenpflege) ist zwischen Jugendvorstand und Hauptvorstand schriftlich zu regeln. Das Budget soll sicherstellen, dass eine Zielerreichung und Weiterentwicklung der Jugendabteilung möglich ist.
§ 3 Organe
Die Organe der Jugendabteilung sind
- der Jugendtag,
- der Jugendvorstand.
§ 4 Jugendtag
Der Jugendtag ist die Mitgliederversammlung der Jugendabteilung.
Er fasst die richtunggebenden Beschlüsse der Jugendarbeit im Rahmen der Vereinssatzung und dieser Jugendordnung und hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
- die Entgegennahme eines Tätigkeits- und eines Finanzberichtes des Jugendvorstandes,
- die Entlastung des Jugendvorstandes,
- die Wahl des Jugendvorstandes,
- die Wahl zweier Jugendvertreter aus dem Kreis der jugendlichen Mitglieder in den Jugendausschuss, wobei ein Vertreter aus dem Kreis der weiblichen und einer aus dem Kreis der männlichen Jugend kommen soll,
- die Entscheidung über Anträge auf Änderung dieser Jugendordnung,
- die Entscheidung über form- und fristgerechte sonstige Anträge.
Wahlberechtigt auf dem Jugendtag sind:
- Jugendliche, die am Versammlungstag das 14. Lebensjahr vollendet haben,
- Trainer und Betreuer gemäß der aktuellen Trainerliste des Jugendvorstandes,
- Mitglieder des Jugendvorstandes gemäß §5,
- Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands des Hauptvereins
- Alle Mitglieder des Jugendtages müssen Mitglied im SV Menden 1912 e.V. sein.
Der ordentliche Jugendtag findet jedes Jahr einmal statt. Er wird vom Jugendvorstand schriftlich durch Aushang an den dafür vorgesehen Stellen, sowie durch Veröffentlichung im Internet, mindestens 14 Tage vorher einberufen. Mit der Einladung ist die Tagesordnung festzulegen sowie die Form und Frist der Anträge zu bestimmen.
Der Jugendvorstand kann aus wichtigem Grund einen außerordentlichen Jugendtag einberufen. Er muss ihn einberufen, wenn mindestens ein Drittel der wahlberechtigten Mitglieder der Jugendabteilung einen mit Gründen versehenen Antrag stellen. Dieser Antrag bedarf der schriftlichen Form. Ein ordnungsgemäß einberufener Jugendtag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.
Abgestimmt wird mit Handzeichen, auf Antrag in geheimer Abstimmung.
Bei Abstimmungen genügt in der Regel die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Die Änderung dieser Jugendordnung kann nur mit 3/4-Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten der gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit muss ein geheimer Wahlgang durchgeführt werden.
§ 5 Jugendvorstand, Geschäftsführung
Der Jugendvorstand besteht aus folgenden Personen, die Mitglied im Verein sein müssen:
geschäftsführender Vorstand:
- Jugendleiter/in
- Sportlicher Leiter/in Jugend
- Jugendgeschäftsführer/in
- Inklusionsbeauftragte/r
- Vertreter des geschäftsführenden Vorstandes des SV Menden 1912 e.V. als Budget-/Finanzverantwortlicher aus dem Hauptverein
erweiterter Vorstand:
- aufgabenbezogene Beisitzer
- Vertreter des Vorstandes des Vereins der Freunde und Förderer des SV Menden 1912 e.V.
Der Jugendvorstand erfüllt seine Aufgaben unter Beachtung dieser Jugendordnung und der Vereinssatzung. Der Jugendvorstand ist für seine Beschlüsse dem Jugendtag verantwortlich. Zur Durchführung des Spielbetriebes bildet der Jugendvorstand einen Jugendausschuss. Die Sitzungen des Jugendvorstandes finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Jugendvorstandes ist vom Jugendleiter eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.
Der Jugendvorstand hat die Beschlüsse des Jugendtages auszuführen, die für die
Jugendarbeit erforderlichen Entscheidungen zu treffen und umzusetzen.
§ 6 Wahl des Jugendvorstandes
Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden von den Mitgliedern des Jugendtages auf die Dauer von einem Jahr gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Jugendvorstandes im Amt. Die Mitglieder des Jugendvorstandes müssen am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wahl des Jugendvorstandes bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des SV Menden 1912 e.V.
Die Vertreter aus dem geschäftsführenden Vorstand des SV Menden 1912 e.V. (§ 5 geschäftsführender Vorstand) und aus dem Vorstand des Vereins der Freunde und Förderer des SV Menden 1912 e.V. (§ 5 erweiterter Vorstand) werden von den jeweiligen Vorständen bestimmt und nicht vom Jugendtag gewählt.
Sollte eine oder mehrere Beisitzerpositionen durch die Wahl nicht besetzt werden können, so sind vom geschäftsführenden Jugendvorstand die jeweiligen Aufgaben auf andere Mitglieder des Jugendvorstandes zu übertragen.
§ 7 Jugendausschuss
Der Jugendausschuss setzt sich zusammen aus:
- den Mitgliedern des Jugendvorstandes
- den Trainern und Betreuern der Jugendmannschaften
- den Jugendvertretern
Die Mitglieder des Jugendausschusses, die nicht Mitglied des Jugendvorstandes sind, beraten diesen in sämtlichen Angelegenheiten der Jugendabteilung und können bei Jugendausschusssitzungen eigene Anliegen vortragen. Zu diesem Zweck wird der Jugendvorstand bei entsprechender Erforderlichkeit zu einer Jugendausschuss-sitzung einladen.
§ 8 Trainer und Betreuer
Der geschäftsführende Jugendvorstand ist für die Ernennung und Abberufung von Jugendtrainern und Betreuern zuständig. Alle Trainer und Betreuer werden in einer Liste aktuell geführt und sind – sofern Vereinsmitglied – Stimmberechtigte des Jugendtages.
§ 9 Inkrafttreten und Gültigkeit
Diese Jugendordnung tritt unmittelbar nach dem durch den Jugendtag am 18.03.2014 gefassten Beschluss in Kraft und hat solange Gültigkeit, bis der Jugendtag eine Änderung dieser Jugendordnung bestimmt. Die bis dahin gültige Jugendordnung tritt außer Kraft.
Änderungen der Jugendordnung können nur vom ordentlichen Vereinsjugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten.